Information zu Sperrfristen im Herbst/Winter 2022/23
Die Ausbringung von Düngemitteln, die einen wesentlichen Gehalt an Stickstoff (> 1,5 % N in der Trockenmasse) enthalten, sind die Sperrfristen nach der Ernte 2022 wie folgt geregelt:
Auf Ackerland beginnt die Sperrfrist generell nach der Ernte der letzten Hauptfrucht und dauert bis einschließlich 31. Januar. Hauptfrucht ist grundsätzlich die Frucht, die im Mehrfachantrag angegeben ist.
Hier wird auf das Rundschreiben Nr.05/2022 vom 1.8.2022 verwiesen (Archiv im Mitgliederbereich Standard). Zu beachten sind u.a. die unterschiedlichen Regelungen auf „roten“ und „nicht roten“ Flächen.
Auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau (Aussaat bis zum 15. Mai)
Die Möglichkeit der Verschiebung der Sperrfrist wurde für Herbst/Winter 2022/23 in folgenden Landkreisen Oberbayerns und Schwabens in Anspruch genommen und in Allgemeinverfügungen bekanntgegeben:
In den Landkreisen Altötting, Dachau, Ebersberg, Erding, Fürstenfeldbruck, Freising, Mühldorf am Inn und München (Stadt und Land) wird die Sperrfrist um 2 Wochen verschoben:
„nicht rote Flächen“: 15. November 2022 bis einschließlich 14. Februar 2023
„rote Flächen“: 15. Oktober 2022 bis einschließlich 14. Februar 2023
In den Landkreisen Aichach-Friedberg, Augsburg, Augsburg Stadt, Berchtesgadener Land, Bad Tölz-Wolfratshausen, Dillingen, Donau-Ries, Eichstätt, Garmisch-Partenkirchen, Miesbach, Neuburg-Schrobenhausen, Ostallgäu, Pfaffenhofen a.d. Ilm, Rosenheim (Stadt und Land), Starnberg, Traunstein, Unterallgäu und Weilheim wird die Sperrfrist um 4 Wochen verschoben:
„nicht rote Flächen“: 29. November 2022 bis einschließlich 28. Februar 2023
„rote Flächen“: 29. Oktober 2022 bis einschließlich 28. Februar 2023
In den Landkreisen Günzburg, Stadt Ingolstadt, Stadt Kaufbeuren, Stadt Kempten, Landsberg, Lindau, Stadt Memmingen,Neu-Ulm, Oberallgäu
„nicht rote Flächen“: 29. November 2022 bis einschließlich 28. Februar 2023
„rote Flächen“: 01. Oktober 2022 bis einschließlich 31. Januar 2023 („keine Verschiebung beantragt“)
Für den Herbst gilt darüber hinaus: Vom 01. September bis zum Beginn der Sperrfrist ist auf Grünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau eine Düngung mit flüssigen organischen und flüssigen organisch-mineralischen Düngemitteln bis insgesamt max. 80 kg/ha Gesamt-N („rote“ Flächen 60 kg/ha) möglich, davon max. 30 kg NH4- bzw. 60 kg Gesamt-N nach dem letzten Schnitt. Eine Gabe nach dem letzten Schnitt ist im Folgejahr wie eine Frühjahrsgabe anzurechnen.
Sperrfrist für Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost auf Acker- und Grünlandflächen
„nicht rote Flächen“: 1. Dezember bis einschließlich 15. Januar
„rote Flächen“: 1. November bis einschließlich 31. Januar
Auf einer unbestellten Fläche mit nachfolgender Sommerung (z.B. Mais) darf im Herbst nach der Ernte der Vorfrucht kein Festmist oder Kompost ausgebracht werden (erst im Frühjahr mit Sperrfristende). Wird eine Zwischenfrucht oder Winterung angebaut, ist eine Düngung möglich.
Stand 21. Oktober 2022