Saat- und Pflanzgut

 

Qualitativ hochwertiges und gesundes Saat- und Pflanzgut stellt einen wichtigen Produktionsfaktor sowie eine bedeutende Voraussetzung für den betriebswirtschaftlichen Erfolg landwirtschaftlicher Betriebe dar. Hierdurch finden züchterische Fortschritte und neue wissenschaftliche Errungenschaften Eingang in die landwirtschaftliche Praxis.

Anerkennung

Die Durchführung der Anerkennungsverfahren bei Saat- und Pflanzgut obliegt in Bayern, als der nach dem Landesrecht zuständigen Behörde, der Amtlichen Saatenanerkennung am Institut für Pflanzenbau und Pflanzenzüchtung an der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft. Damit in allen Bundesländern nach gleichen Richtlinien und Maßstäben gearbeitet wird, wirken die Anerkennungsstellen der einzelnen Bundesländern in einer Arbeitsgemeinschaft zusammen.

Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens wurden 2011 erstmalig die angemeldeten Flächen für Zertifiziertes Saat- bzw. Pflanzgut durch Mitarbeiter des LKP bzw. Erzeugerringes besichtigt.

Bei Pflanzkartoffeln erfolgt die Probeziehung zur Virustestung und Untersuchung auf Bakterielle Ringfäule bzw. Schleimkrankheit seit 2001 im Rahmen des Anerkennungverfahrens durch das LKP bzw. den Erzeugerring.

Aktuelle Ergebnisse und Zahlen zu den Anerkennungsergebnissen und Anmeldeflächen in Bayern erhalten Sie über das Institut für Pflanzenbau und Pflanzenzüchtung an der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL).

Plombierung

Aufgrund der Artikel 10 und 12 des Gesetzes zur Förderung der Bayerischen Landwirtschaft ist das LKP seit 1974 mit der Durchführung der Probenahme, Kennzeichnung und Verschließung von Saat- und Pflanzgut in Bayern im Rahmen der Saatgutanerkennung betraut. Die Überwachung dieser übertragenen Hoheitsaufgabe obliegt der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft.

Zur Erfüllung der saatgutrechtlich vorgeschriebenen Maßnahmen sind zahlreiche saisonal eingesetzte Plombeure tätig. Ihr Einsatz, ihre Betreuung und Schulung erfolgt durch die regionalen Erzeugerringe für Saat- und Pflanzgut in enger Zusammenarbeit mit den jeweiligen Landwirtschaftsämtern, Sachgebiet 2.1 P und dem LKP. Grundsätzliche Fragen, die sich mit der Durchführung der übertragenen Aufgaben ergeben, werden in dem beim LKP gebildeten „Ausschuss für Plombierung von Saat- und Pflanzgut“ erörtert.

Der Verbandsausschuss des LKP legte für die Ernte 2014 folgende Umlagesätze für die Plombierung von Saat- und Pflanzgut fest:

  • Saatgut
    – je dt verkauften Saatgutes 0,24 €, bei geborenem Saatgut (z. B. Feldsaaten) bezieht sich die Umlage auf die anerkannte Menge; für Wiederverschließungen beträgt der Umlagesatz 0,18 €  je dt.
    – je gezogene Zweitprobe und Probe für erneute Beschaffenheitsprüfung: 9,45 €
    – je gezogene Privatprobe (Kontroll- oder Beschwerdeprobe): 21,45 €
    wird beim gleichen Probenahmevorgang mehr als eine Probe entnommen, gilt für die erstgenommene Probe der vorgenannte Satz von 21,45 €, während für jede weitere gezogene Probe nur 10,45 €  verrechnet werden.
    – ISTA Proben: 25,85 € , für jede weitere gezogene Probe beim gleichen Probenahmevorgang 12,90 €
    – OECD-Vorgang: 9,65 €, für jede weitere OECD-Vorgang, der am gleichen Tag beprobt wird, 4,80 €
    – je NOB Probenahme: 9,45 €
  • Pflanzgut
    – je dt verkaufter Pflanzkartoffeln 0,24 € ; für Wiederverschließungen 0,18 €
    – Kleinpartienzuschlag bei Befundeinheiten unter 50 dt 8,55 €

Zu diesen genannten Umlagesätzen ist der jeweils geltende Mehrwertsteuersatz hinzuzurechnen.

Tätigkeit

  • Saatgut
    Die Plombeure sind für die Probenahme, Kennzeichnung und Verschließung des Saatgutes zuständig. Sie arbeiten nach den Vorgaben der jeweiligen Richtlinien, so dass eine objektive und sachgerechte Abwicklung gewährleistet wird. Alle Vorgänge werden dabei in einem Protokollbuch festgehalten.
  • Pflanzgut
    Bei Pflanzkartoffeln wird durch die Plombeure die Prüfung der äußeren Beschaffenheit vorgenommen, wobei Voraussetzung ist, dass die Ware aus feldanerkannten Beständen stammt und nach den vorgeschriebenen Testverfahren anerkannt ist. Erst nachdem vom Prüfer die Einhaltung der vorgeschriebenen Mängelobergrenzen überprüft wurde, kann dann das Pflanzgut verschlossen werden.