Ausgabe 01/ 2026
vom 12.02.2026
In dieser Ausgabe:
- Neue Spielregeln für die Breitverteilung der Gülle mit 4,6 %TS – direkt zum Beitrag
- Pflanzenschutzmitteldokumentation ab 2026 – direkt zum Beitrag
- Düngeplanung nach 2026 – direkt zum Beitrag
Neue Spielregeln für die Breitverteilung der Gülle mit 4,6 %TS
- Die Breitverteilung von Gülle steht weiterhin stark im Fokus der Umweltbehörden. Die bestehende Ausnahmeregelung, nach der Rindergülle bis einschließlich 4,6 % Trockensubstanz (TS) weiterhin breit verteilt werden darf, wurde in der Praxis häufig nicht korrekt umgesetzt.
- Die Landwirtschaft steht dabei unter intensiver öffentlicher Beobachtung. In rund 70 % der Kontrollfälle wurden Verstöße gegen diese Ausnahmeregelung festgestellt. In den meisten Fällen wies die ausgebrachte Gülle deutlich höhere TS-Gehalte als die zulässigen 4,6 % auf. Vor diesem Hintergrund ist es wenig überraschend, dass die Regelung nun deutlich verschärft wird.
Bild: Breitverteilung der Gülle ist nur noch unter zusätzlichen Auflagen möglich
Quelle: www.BBV.de
- Künftig ist jährlich und vor der ersten Ausbringung eine elektronische Meldung an die LfL erforderlich. Das entsprechende Portal soll in den kommenden Wochen freigeschaltet werden.
- Hier muss angegeben werden, welcher Wirtschaftsdünger verdünnt werden soll, wo die Wasserverdünnung im Betrieb durchgeführt wird und woher das Wasser für die Verdünnung bezogen wird.
- Bevor mit der Ausbringung begonnen werden kann, muss bei der kontinuierlichen Verdünnung im Lagerbehälter einmal im Jahr eine Probe der homogenen, wasserverdünnten Gülle gezogen werden. Alternativ kann der Nachweis über das LfL-Lagerraumprogramm erfolgen.
- Ist eine Verdünnung im Fass oder in der Vorgrube geplant, muss vor der ersten Ausbringung, eine Probe des unverdünnten Wirtschaftsdüngers erfolgen. Nach Erhalt der Analyse kann die notwendige Wassermenge zur ausreichenden Verdünnung je Fass berechnet werden. Alternativ kann auch hier der Nachweis über das LfL-Lagerraumprogramm erfolgen.
- Zusätzlich ist die Herkunft des Verdünnungswassers (z. B. Zisterne, Brunnen etc.) inklusive der Entnahmemöglichkeit zu dokumentieren. Erfolgt die Wasserzugabe direkt in das Fass, muss eine praxisgerechte technische Lösung nachgewiesen werden, z. B. durch die Verwendung eines Schlauchs mit einem Innendurchmesser von 42–52 mm.
- Wer in Zukunft neben der Breitverteilung auch auf die streifenförmige Ausbringung setzt, kann zweigleisig fahren. Das bedeutet: Die Gülle bringe ich im Frühjahr aufgrund der Lagerraumproblematik unverdünnt und streifenförmig aus. Über die Sommermonate nutze ich dann die Variante der Verdünnung mit Wasser. Alleine mit Regenwasser die erforderlichen Mengen zu generieren, wird jedoch schwierig.
- Entscheidend im Kontrollfall bleibt der tatsächliche TS-Gehalt während der Ausbringung, der durch eine Tankprobe festgestellt wird. Die zugrunde liegenden Berechnungen, Analyseergebnisse und Nachweise müssen im Kontrollfall vorgelegt werden und sind mindestens drei Jahre aufzubewahren.
- Genaue Informationen zur neuen Regelung finden sie auf der Homepage der LfL.
- Wenn wir diese – nun leider verschärfte – Ausnahmeregelung langfristig erhalten wollen, müssen die Spielregeln ab 2026 konsequent eingehalten werden. Werden erneut zahlreiche Verstöße festgestellt, droht die vollständige Streichung der Breitverteilung.
- Das wäre sehr bedauerlich, denn viele Landwirte in unserem Ringgebiet haben sich intensiv für den Erhalt dieser Regelung eingesetzt. Umso wichtiger ist es, dass wir 2026 gemeinsam Verantwortung übernehmen und die Vorgaben einhalten.
- Wer die Anforderungen nicht erfüllen kann oder möchte, sollte konsequent auf die streifenförmige Ausbringung umstellen – auch im Interesse der Berufskollegen, die die Regeln gewissenhaft umsetzen.
- Falls Sie im neuen Vorgabendschungel nicht durchblicken, zögern Sie nicht, sich beim Erzeugerring für Pflanzenbau zu melden. Unsere fachkundigen Grünlandberater können Ihnen praxisorientierte Tipps zur Güllebreitverteilung geben.
Pflanzenschutzmitteldokumentation ab 2026
- Seit dem 01.01.2026 gilt in Deutschland die elektronische Aufzeichnungspflicht für Pflanzenschutzmittel. Da diese EU-Verordnung noch nicht in nationales Recht umgesetzt wurde, kann die Dokumentation der Pflanzenschutzmittel im Jahr 2026 weiterhin handschriftlich erfolgen.
- Voraussichtlich erst ab 2027 muss die Dokumentation der Pflanzenschutzmittelanwendungen verpflichtend elektronisch geführt werden. Bereits zum 1. Januar 2026 kommen jedoch zusätzliche Dokumentationspflichten hinzu, die weiterhin handschriftlich erfüllt werden können – ein neues Papiermonster rollt auf die Betriebe zu.
- Welche Angaben seit dem 01.01.2026 zusätzlich gemacht werden müssen, finden sie hier.
- Die Aufzeichnung der Pflanzenschutzmaßnahmen sind spätestens 30 Tage nach der Anwendung zu dokumentieren, nicht wie bisher zum Jahresende.
Die Aufbewahrungspflicht beträgt auch wie bisher 3 Jahre. - Besonders der ab 2026 verpflichtend anzugebende EPPO-Code sorgt für zusätzliche Verwirrung. Der fünfstellige alphanumerische Code dient zwar der weltweit eindeutigen Benennung von Pflanzenarten, bedeutet in der Praxis jedoch einen weiteren bürokratischen Mehraufwand für die Betriebe.
- In dieser Datenbank können die EPPO-Codes eingesehen werden. Zudem hat der Erzeugerring für Pflanzenbau Südbayern eine Übersicht als PDF-Datei über die EPPO-Codes der gängigen Kulturen erstellt: Download PDF-Datei.
- Wir sind der Auffassung, dass vor allem in einem Grünlandbetrieb, wo wenig PSM eingesetzt werden, das Ganze ohne eine elektronische Ackerschlagkartei möglich sein sollte. Auf der LfL Homepage findet man eine entsprechende Excel-Datei, die die aktuellen Vorgaben erfüllt.
- Ein wesentlicher Vorteil dieser Excel-Vorlage ist die Möglichkeit, die Datei als CSV-Datei zu speichern. Damit ist sie bereits für die ab 2027 erwartete elektronische Aufzeichnungspflicht geeignet. Für das Jahr 2026 kann die Tabelle weiterhin ausgedruckt und handschriftlich geführt werden.
- Leider ist auch der Landwirt, der ausschließlich eine chemische Einzelpflanzenbekämpfung betreibt, ebenso zu dieser aufwendigen Aufzeichnung verpflichtet.
- Digitale Ackerschlagkarteien, wie der Ackerchef des LKP, bieten eine weitere Möglichkeit zur Dokumentation. Die neuen Angaben lassen sich dort mit vergleichsweise geringem Aufwand erfassen. Aktuell werden zahlreiche Online-Einführungskurse angeboten – nutzen Sie diese Möglichkeit zur Einarbeitung.
Düngeplanung nach 2026
- Nach dem Wegfall der roten und gelben Gebiete ergeben sich für die Düngeplanung im Jahr 2026 zunächst keine Änderungen. Die in diesen Gebieten geltenden Verschärfungen der Düngeregelungen entfallen.
- Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass mit dem Wegfall der Gebietskulisse auch die bisherigen Erleichterungen für kleinere Betriebe, insbesondere bei der Dokumentation und den Mindestlagerkapazitäten, entfallen sind.
- Trotz des Wegfalls der bisherigen Gebietskulissen ist – verfolgt man die Schlagzeilen der vergangenen Wochen – damit zu rechnen, dass es in den Jahren 2028/2029 erneut zu Anpassungen oder neuen Regelungen kommen könnte. Konkrete Inhalte sind derzeit noch nicht bekannt.
- Absehbar ist jedoch, dass es insbesondere in den ehemaligen roten und gelben Gebieten wieder zu spezifischen Anpassungen kommen wird. Denkbar ist zudem eine bundesweit einheitliche Ausgestaltung der Düngeverordnung.
- Fest steht, dass die LfL ihre Programme zur Düngebedarfsermittlung zum 1. April 2027 einstellen wird. Zuvor wurden die Verbundberatungspartner (LKP, LKV, MR und BBV) zur weiteren Nutzung und zum Bedarf dieser Programme befragt.
- Der LKP und das LKV haben sich für den Erhalt der LfL-Programme ausgesprochen. Da andere, größere Verbundberatungspartner keinen weiteren Bedarf sahen, werden die Online- und Excel-Programme zur Düngesaison 2027 eingestellt.
- Nach Auskunft der LfL ist die Onlineberechnung letztmalig bis zum 31.03.2027 möglich. Das bedeutet, die Betriebe können ihren Düngemitteleinsatz 2026 noch dokumentieren, der Düngebedarf für 2027 kann aber online nicht mehr ermittelt werden.
- Die Excel-Version kann voraussichtlich noch länger benutzt werden. Das Programm funktioniert noch so lange, bis sich in der Düngeberechnung grundlegend was ändert. Wann das so weit ist, kann man noch nicht sagen.
- Das Excel-Programm ist vor allem in den Grünlandregionen, wo wenig bis gar kein PSM angewendet wird, sehr wichtig, da hier die elektronische Schlagdokumentation nur zur Düngebedarfsermittlung erworben werden müssten.
- Besonders in den grünlandbetonten Betrieben, bei kleinen Betriebsstrukturen oder in der Biobewirtschaftung sollte die Aufzeichnungspflicht der Düngung für die Landwirte sehr einfach gehalten werden. Durch die Einstellung der LfL-Programme nimmt die Bürokratie in diesen Betrieben stark zu.
Pflanzenbau-Hotline des Erzeugerringes
(14ct/min aus dem dt. Festnetz, andere Preise aus Mobilfunknetzen möglich)
Hauptzeit (März bis Oktober): Montag – Freitag 8.00 – 12.00 Uhr
Nebenzeit: (November – Februar): Montag – Freitag 8.00 – 10.00 Uhr
Zu den übrigen Zeiten ist ein Ansagedienst geschaltet, der wöchentlich aktualisiert wird.
Haftung für Inhalte und Links
Die Empfehlungen wurden nach bestem Wissen und Gewissen erarbeitet. Wir geben keine Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben, insbesondere bei Veränderungen der aktuellen Zulassungssituation für Pflanzenschutzmittel. Es wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Pflanzenschutzmittel vorsichtig verwenden. Vor der Verwendung stets Etikett und Produktinformationen lesen. Beachten Sie Warnhinweise und -symbole in der Gebrauchsanleitung. Der Anwender ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen selbst verantwortlich.